Beistandschaften


Beistandschaften,Unterhaltsbeistandschaft,Jugendamt,Kindesunterhalt,Unterhaltsverfolgung,Vaterschaftsanerkennung,Beurkundung

Parteivertretung zur Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung und Durchsetzung von Kindesunterhalt.

Vaterschaftsfeststellung

Sofern die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt ist, kann das Jugendamt als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung auffordern. Erfolgt keine Vaterschaftsanerkennung kann das Jugendamt als Beistand eine Vaterschaftsklage führen. Dabei erfolgt regelmäßig eine Feststellung  der Vaterschaft auf der Grundlage wissenschaftlicher Abstammungsgutachten / DNA-Analysen. Die Vaterschaftsanerkennung wird nur mit der Zustimmung der Mutter wirksam.

Unterhaltsansprüche

Der Beistand kann zur Geltendmachung von Unterhalt bestellt werden. Hier kann ebenfalls eine freiwillige Anerkennung  der Unterhaltsansprüche durch Urkunde (kann im Jugendamt ausgefertigt werden) oder gerichtliche Geltendmachung erfolgen. Hierzu gehören auch Auskunftsansprüche, um die Höhe des Unterhaltes klären zu können und Zwangsvollstreckungen gegen den Unterhaltspflichtigen, wenn dieser nicht freiwillig zahlt.

Im Rahmen der Beistandschaft wird nicht der Anspruch des allein erziehenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt geltend gemacht.

Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht für das Kind nicht eingeschränkt.

Die Beistandschaft beginnt auf Antrag und endet mit einer Erklärung zur Aufhebung, oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (z.B. bei Verzug ins Ausland, Volljährigkeit des Kindes).

Rechtsgrundlagen

  • Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner


Rücker, Susanne

Schubert, Ralf

Schwuchow, Siglinde

Velten, Silke