Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die jeder in Not geratene Mensch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch hat. Die Ursachen derartiger Notlagen (z.B. Trennung / Scheidung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Tod eines Angehörigen etc.) können vielfältig sein. Im Prinzip kann es einen jeden treffen, vorübergehend oder auch längerfristig Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei verfolgt die Sozialhilfe das Ziel, den hilfebedürftigen Menschen alsbald wieder unabhängig von der staatlichen Unterstützung zu machen.
Bitte beachten Sie, dass zum 01.01.2005 eine umfassende Gesetzesänderung erfolgt ist. Für erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren sind seit diesem Zeitpunkt die ARGEn nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) zuständig. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an Ihre zuständige ARGE.
Für den Kreis der hilfebedürftigen erwerbsunfähigen Personen besteht der Leistungsanspruch nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches Zwölf (SGB XII). Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, deren Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit festgestellt wurde, können beim zuständigen örtlichen Sozialamt einen Hilfeantrag stellen. Für hilfebedürftige Personen, die das 65ste Lebensjahr vollendet haben, gelten ebenfalls die Regelungen des SGB XII.
Ihr Anspruch auf Sozialhilfe
Bitte scheuen Sie sich nicht, zum Sozialamt zu kommen. Wenn Sie uns offen und ehrlich über Ihre Situation informieren und die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ein Recht auf Sozialhilfe! Übrigens, meistens gilt: Je früher Sie kommen, desto besser können wir Ihnen helfen. Auch der Beginn der Sozialhilfe ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Notlage bekannt wird. Sie verbessern daher Ihre Situation, wenn Sie uns möglichst frühzeitig aufsuchen.
Eigentlich ist es selbstverständlich, aber es sei hier trotzdem einmal erwähnt:
Alles, was Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialverwaltung vortragen, unterliegt der Geheimhaltung nach Maßgabe der sozialrechtlichen Datenschutzgesetze (§§ 67 ff. Sozialgesetzbuch, 10. Buch). Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Ihre Angelegenheit wird also mit strengster Vertraulichkeit behandelt.
Hinweis auf Terminvergabe:
Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Gesprächstermin mit Ihrem zuständigen Ansprechpartner(in).
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Ansprechpartner(in) |
Buchstaben |
Telefon |
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Frau Claas |
A - F, I, J |
02372/551-214 |
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Frau Raffenberg |
G, H, K - M |
02372/551-266 |
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Herr Drees |
N - S |
02372/551-274 |
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Herr Freiburg |
T - Z |
02372/551-272 |
Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Belege über laufende Ausgaben sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen