Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in aller Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis
Das Leistungsniveau des AsylbLG ist, ausgehend von der Annahme, dass es sich hier regelmäßig nur um eine kurzfristige Hilfegewährung handelt, gegenüber dem Leistungsniveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) deutlich eingeschränkt. Der Regelfall der Hilfegewährung nach dem AsylbLG ist die Gewährung von Sachleistungen oder Wertgutscheinen. Geldleistungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände sowie in Gestalt eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung zulässig. Auch im Bereich der Leistungen bei Krankheit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch nach dem AsylbLG, da medizinische Behandlungen in der Regel nur bei akuten Erkrankungen oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen finanziert werden.
Insofern beschränkt sich die Hilfegewährung nach dem AsylbLG im Wesentlichen auf die Sicherstellung des absolut notwendigen physischen Existenzminimums. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Leistungen nach dem AsylbLG aber auch angehoben werden auf das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII.
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Integrationsbeauftragte der Bundesregierung
Integrationsbeaufrater des Landes NRW
Aufenthaltslegitimation bzw. aufenthaltsbegründende Dokumente der Aufnahmestelle / des Ausländeramtes, Pass, Einreisedokumente und je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.